Donnerstag, 20. September 2012

Neues Statut für den Dekanatsrat betont dessen "beratende" Funktion


Aus Anlass der heute (20.9.) in Rotenturm stattfindenden Konstituierung des Dekanatsrates für das Dekanat Pinkafeld muss ich - als ehemaliger Dekanatsratsvikar - auf die tiefgreifenden Änderungen im neuen Statut für den Dekanatsrat hinweisen, sollte es doch auch um die Wahl eines neuen Dechanten gehen.

Ein Jahr lang hat "man" für die Dekanatsordnung und dieses Statut gebraucht, um unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen:
  • Der Bischof allein ernennt den Dechanten.
  • Der Dekanatsrat hat nur beratende Funktion und kann bestenfalls einen Dreiervorschlag machen, an den der Bischof in keiner Weise gebunden ist.
  • Den Mitgliedern des Dekanatsrates ist bewußt zu machen, dass der Bischof bei der Ernennung des Dechanten letztlich völlig frei ist.
So ist auch auf der Tagesordnung keine Rede von "Dechantenwahl", wie das früher üblich war, sondern es heißt unter Pkt. 3 lapidar: "Vorschläge für die Neubestellung des Dechanten".

Wie diese Entwicklung in unserer Diözese Eisenstadt - im Gedenkjahr der Konzilseröffnung - mit Aggiornamento, "Verheutigung" und einem Miteinander von Volk Gottes und Hierarchie zu verstehen ist, bleibt mir ein Rätsel. 

Die "Bestellung des Dechanten" ist der Dekanatsordnung zu entnehmen.
(Für Interessierte der Link zum CIC - die "can." bitte suchen)

1. Das Dekanat (can. 374 § 2 CIC)
§1 Das Dekanat ist eine Seelsorgeeinheit ... mit der Aufgabe, ... das umfassende
Pastoralkonzept der Diözese unter Berücksichtigung aller Volksgruppen in der
Diözese zu verwirklichen.
...

2. Der Dechant
a) Amt und Stellung des Dechanten
§6 Der Dechant ist der Vorsteher des Dekanates, das er nach den Normen des Kirchenrechtes und den Weisungen des Bischofs leitet (can. 553 § 1 CIC).
...

b) Die Aufgaben des Dechanten (can. 555 CIC)
§ 10 Dem Dechanten obliegen vor allem folgende Aufgaben:
- der Dienst an den geistlichen Mitbrüdern: er soll Freund und Rückhalt für seine Mitbrüder sein,
- die Sorge um den Urlaub der Priester des Dekanates,
- der Dienst an den hauptamtlichen Laienmitarbeitern/innen.
...

c) Die Vollmachten des Dechanten
§ 16 Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben hat der Dechant folgende Vollmachten:
(1) Der Dechant führt die Pfarrer und Pfarrseelsorger ... wie auch die hauptamtlichen Laienmitarbeiter/innen (... KEINE Pfarrassistenten!)in ihre Aufgaben ein.
(2) Die Abwesenheit eines Seelsorgers aus der Pfarre ... für die Vertretung sorgen ...
...
(4) Der Dechant ist bevollmächtigt, von Sünden und Zensuren, die dem Bischof vorbehalten sind, zu absolvieren.
(5) Der Dechant kann in den Pfarren seines Dekanates dringende Trauungen vornehmen ...
(6) Dem Dechanten steht das Recht zu, eine erloschene Beichtjurisdiktion in dringenden Fällen um 14 Tage zu verlängern.
(7) Der Dechant kann fremden Priestern, die ein ordnungsgemäßes Zelebret besitzen, dieses nach dessen Ablauf auf weitere 8 Tage verlängern, damit inzwischen um die ordnungsgemäße Verlängerung bei der Kirchenbehörde eingereicht werden kann.
(8) Der Dechant hat die Erlaubnis, spezielle Weihen und Weihungen (can. 1169 § 1 CIC) sowie alle Segnungen (can. 1169 § 2 CIC), die nicht dem Papst oder dem Bischof vorbehalten sind, durchzuführen.
(9) Für die Vornahme des Begräbnisses, der in seinem Dekanat wohnhaft gewesenen Weltpriester, ist der Dechant zuständig... Jedoch kann in all diesen Fällen der Diözesanbischof bzw. der von ihm beauftragte Vertreter von seinem Vorrecht, die Exequien zu halten, Gebrauch machen. Vom Verstorbenen testamentarisch oder anderswie getroffene Anordnungen sind jedenfalls zu beachten.

d) Bestellung des Dechanten
§ 17 Der Dechant wird vom Bischof ernannt (can. 553 § 2 CIC).
§ 18 Der jeweilige Dekanatsrat kann dem Bischof einen Dreiervorschlag zur anstehenden Ernennung des Dechanten unterbreiten.
§ 19 Konkret kann jedes Mitglied des Dekanatsrates drei ihm geeignet erscheinende Kandidaten für das Amt des Dechanten namhaft machen. Hiebei muss eine entsprechende Reihung erfolgen...
...
§ 23 Der bisherige Dechant bzw. Dekanatsleiter übermittelt das gesamte Ergebnis mit den Bereitschaftserklärungen unverzüglich... dem Bischöflichen Ordinariat. In diesem Zusammenhang hat der bisherige Dechant Sorge zu tragen, dass den Mitgliedern des Dekanatsrates bewusst ist, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Wahl, sondern um die Ermittlung eines Vorschlages handelt, und der Bischof letztlich völlig frei in der Ernennung eines Dechanten ist.


Dekanatsordnung und Statut für den Dekanatsrat der Diözese Eisenstadt auf Seite 40 in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 598 >>

Einleitung:
Mit Dekret vom 10. Juni 2011 hat der hochwst. Herr  Diözesanbischof im Zuge der Neuordnung der  Beratungsgremien in der Diözese Eisenstadt die  Trennung der mit 1. Juni 2000 vereinten Gremien Priesterrat und Dechantenkonferenz der Diözese  Eisenstadt verfügt.
Hinsichtlich des damit wieder entstandenen Gremiums „Dechantenkonferenz der Diözese Eisenstadt“ wurde in Folge dieser Maßnahme eine Überarbeitung der Dekanatsordnung der Diözese Eisenstadt sowie des  Statuts, der Wahl- und der Geschäftsordnung für den  Dekanatsrat der Diözese Eisenstadt notwendig. Nachdem die diesbezüglichen Arbeiten nun abgeschlossen werden konnten, hat der hochwst. Herr Diözesanbischof am 15. August 2012 die novellierten Fassungen der Dekanatsordnung der Diözese Eisenstadt sowie des Statuts, der Wahl und der Geschäftsordnung für den Dekanatsrat der Diözese Eisenstadt mit sofortiger Rechtswirksamkeit in Kraft gesetzt.

1 Kommentar:

MaX hat gesagt…

Wenn hochwst. Herr Bischof betont, dass er "frei" entscheiden kann, dann klingt das sehr überheblich und weltfremd.
Denn natürlich muss auch er sich nach der Decke strecken, d.h. bei DEN Kandidaten, die ihm zur Verfügung stehen, kann er nicht aus dem Vollen schöpfen, und zugleich muss er sich an die "order von oben" halten, niemand von der Pfarrer-Initiative zu ernennen.